Artikel 124 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts wird die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung durch einen Beschluss der Kommission genehmigt, wobei zu gewährleisten ist, dass in Bezug auf dieselbe Kategorie von Maßnahmen oder Arbeitsprogrammen der Grundsatz der Gleichbehandlung der Begünstigten eingehalten wird.

Wenn der Höchstbetrag pro Finanzhilfe den Betrag einer Finanzhilfe mit geringem Wert nicht übersteigt, kann die Genehmigung vom zuständigen Anweisungsbefugten erteilt werden.

(2) Eine Genehmigung ist mindestens auf folgende Unterlagen zu stützen:

a)
Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der unterstützten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme sowie im Hinblick auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten;
b)
Angabe der Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung abgedeckt werden, unter Ausschluss der gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften nicht förderfähigen Kosten;
c)
Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung und der Bedingungen, die hinreichend gewährleisten, dass die Grundsätze des Gewinnverbots und der Kofinanzierung eingehalten werden und dass die doppelte Finanzierung von Kosten vermieden wird. Diese Methoden stützen sich auf

i)
statistische Daten oder ähnliche objektive Mittel oder
ii)
einen begünstigtenspezifischen Ansatz, der an beglaubigte oder überprüfbare historische Daten des Begünstigten oder an dessen gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren anknüpft.

(3) Wenn der Rückgriff auf die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten erlaubt ist, kann der zuständige Anweisungsbefugte die Einhaltung dieser Verfahren im Voraus anhand der in Absatz 2 dargelegten Bedingungen oder mithilfe einer geeigneten Strategie für Ex-post-Kontrollen bewerten.

Wurde die Übereinstimmung der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Absatz 2 dargelegten Bedingungen im Voraus festgestellt, darf die unter Berücksichtigung dieser Verfahren festgelegte Höhe der Pauschalbeträge, Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung im Rahmen von Ex-post-Kontrollen nicht mehr in Frage gestellt werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Feststellung treffen, dass die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Absatz 2 genannten Bedingungen übereinstimmen, wenn sie von den nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Finanzierungssysteme anerkannt werden.

(4) In dem Finanzhilfebeschluss bzw. der Finanzhilfevereinbarung kann genehmigt oder vorgeschrieben werden, dass die indirekten Kosten des Begünstigten bis zu höchstens 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme auf der Grundlage von Pauschalsätzen finanziert werden, sofern der Begünstigte nicht eine Finanzhilfe, die aus dem Haushalt finanziert wird, für seine Betriebskosten erhält. Die Obergrenze von 7 % kann auf begründeten Beschluss der Kommission hin überschritten werden.

(5) KMU-Eigentümer und andere natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, dürfen förderfähige Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms geleistete Arbeit auf der Grundlage von Einheitskosten angeben, die von der Kommission durch einen Beschluss festgelegt werden.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung zu erlassen.

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