Artikel 125 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen

(1) Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung.

(2) Für Finanzhilfen gelten unbeschadet des Artikels 130 das Kumulierungsverbot und das Rückwirkungsverbot.

(3) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen von Teil 2 Titel IV gilt für Finanzhilfen das Gebot der Kofinanzierung.

Wenn diese Verordnung nichts anderes vorsieht, finden sich die Regelungen, denen politische Parteien auf europäischer Ebene unterliegen, und die Regeln über ihre Finanzierung in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung(1).

(4) Mit der Finanzhilfe darf der Begünstigte im Rahmen seines Aktions- oder Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen ( „Grundsatz des Gewinnsverbots” ).

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf

a)
Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten zu stärken, oder Maßnahmen, die ein Einkommen erwirtschaften, damit ihre Kontinuität über den in der Finanzhilfevereinbarung oder im Finanzhilfebeschluss vorgesehenen EU-Finanzierungszeitraum hinaus sichergestellt ist;
b)
Studien-, Forschungs- und Berufsausbildungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden;
c)
andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden;
d)
Finanzhilfen auf der Grundlage von Pauschalsätzen und/oder Pauschalbeträgen und/oder Einheitskosten, wenn diese die in Artikel 124 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen;
e)
Finanzhilfen mit geringem Wert.

Wird ein Gewinn erzielt, ist die Kommission befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms tatsächlich entstanden sind.

(5) Für die Zwecke dieses Titels ist „Gewinn” ein Überschuss an Einnahmen, die über die vom Begünstigten getätigten förderfähigen Kosten zu dem Zeitpunkt hinausgehen, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags gestellt wird.

Die in Unterabsatz 1 genannten Einnahmen sind auf die Einnahmen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm und die Finanzbeiträge beschränkt, die von den Gebern speziell der Finanzierung förderfähiger Kosten zugewiesen werden.

Im Fall eines Beitrags zu den Betriebskosten werden Beträge, durch die Rücklagen gebildet werden sollen, bei der Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes des Gewinnverbots nicht berücksichtigt.

(6) Weist eine europäische politische Stiftung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) am Ende des Haushaltsjahres, für das sie einen Beitrag zu den Betriebskosten erhalten hat, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben auf, so kann sie abweichend vom Grundsatz des Gewinnverbots gemäß Absatz 4 dieses Artikels einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25 % der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Folgejahres verwendet wird.

(7) Der EIB oder dem Europäischen Investitionsfonds können für Maßnahmen der technischen Hilfe Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. In solchen Fällen gelten Artikel 131 Absätze 2 bis 5 und Artikel 132 Absatz 1 nicht.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Ergänzung der für Finanzhilfen geltenden allgemeinen Grundsätze, einschließlich des Grundsatzes des Gewinnsverbots und des Grundsatzes der Kofinanzierung, zu erlassen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Definition des Begriffs „technische Hilfe” zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

(2)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).

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