Artikel 126 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Förderfähige Kosten

(1) Finanzhilfen dürfen eine als absoluter Betrag ausgedrückte, nach den veranschlagten förderfähigen Kosten berechnete Obergrenze nicht überschreiten.

Sie dürfen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

(2) Förderfähige Kosten sind Kosten, die ein Begünstigter tatsächlich tätigt und die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)
Sie fallen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms an, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen.
b)
Sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen.
c)
Sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich, die bzw. das mit der Finanzhilfe gefördert wird.
d)
Sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und seinen Kostenrechnungsverfahren erfasst.
e)
Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen.
f)
Sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.

(3) In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Kostenkategorien angegeben, die als für eine von Finanzierung aus Mitteln der Union förderfähig gelten.

Unbeschadet des Basisrechtsakts und zusätzlich zu Absatz 2 sind die nachstehenden Kostenkategorien förderfähig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte sie im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen so eingestuft hat:

a)
Kosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung, die vom Empfänger einer Finanzhilfe gestellt wird, wenn diese Sicherheitsleistung vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 134 Absatz 1 gefordert wird;
b)
Kosten im Zusammenhang mit externen Prüfungen, wenn solche Prüfungen zur Unterstützung der Zahlungsaufforderung vom zuständigen Anweisungsbefugten gefordert werden;
c)
Mehrwertsteuer, wenn sie gemäß den anwendbaren nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattet wird und vom Begünstigten bezahlt wird, der keine Person ist, die nicht als Steuerpflichtiger im Sinn des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(1) gilt;
d)
Abschreibungskosten, die dem Begünstigten tatsächlich entstehen;
e)
Kosten für Gehälter von nationalen Bediensteten, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.

(4) Kosten, die Einrichtungen entstanden sind, die mit einem Begünstigten in der in Artikel 122 beschriebenen Form verbunden sind, können vom zuständigen Anweisungsbefugten im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als förderfähig akzeptiert werden. In einem solchen Fall gelten die folgenden Bedingungen kumulativ:

a)
Die betreffenden Einrichtungen werden in der Finanzhilfevereinbarung oder im Finanzhilfebeschluss angegeben.
b)
Die betreffenden Einrichtungen halten sich an die Regeln, die für den Begünstigten gemäß der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss im Hinblick auf die Förderfähigkeit von Kosten und die Befugnisse der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs zu Überprüfungen und Prüfungen gelten.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur weiteren Präzisierung förderfähiger Kosten zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1

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