Artikel 127 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen

(1) Bei der Berechnung des durch die Finanzhilfe entstandenen Gewinns werden Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen akzeptieren, sofern er dies für notwendig oder angemessen hält. Werden zur Unterstützung von Finanzhilfen mit geringem Wert Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen angeboten und hat der zuständige Anweisungsbefugte entschieden, dies abzulehnen, so hat er zu begründen, warum dies unnötig oder nicht angemessen ist.

Der Wert einer Sachleistung darf nicht höher sein als

a)
entweder die tatsächlich von Dritten getätigten, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten
b)
oder, falls solche Unterlagen nicht vorhanden sind, die Kosten, die den auf dem jeweiligen Markt allgemein üblichen Kosten entsprechen.

Sachleistungen sind im Kostenvoranschlag separat auszuweisen, sodass sämtliche der Maßnahme zugewiesenen Ressourcen ersichtlich sind. Der Wert der einzelnen Sachleistung ist im Kostenvoranschlag auszuweisen und darf anschließend nicht mehr geändert werden.

Sachleistungen entsprechen den nationalen steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen.

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