Artikel 128 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Transparenz

(1) Die Finanzhilfen werden in ein Arbeitsprogramm aufgenommen, das vor seiner Durchführung veröffentlicht wird.

Dieses Arbeitsprogramm wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in hinreichend begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn für eine bestimmte Maßnahme aufgrund ihrer Merkmale oder der Merkmale des Begünstigten nur ein bestimmter Begünstigter in Frage kommt oder wenn der Begünstigte im Basisrechtsakt genannt ist.

Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar auf Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze oder humanitäre Maßnahmen.

(2) In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird das vorgesehene Datum, bis zu dem alle Antragsteller über das Ergebnis der Bewertung ihrer Anträge benachrichtigt sein müssen, und das voraussichtliche Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung des Finanzhilfebeschlusses angegeben.

Diese Daten werden auf der Grundlage der folgenden Zeiträume festgesetzt:

a)
für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Ergebnis der Bewertung ihrer Anträge höchstens sechs Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge;
b)
für die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Antragstellern oder die Zustellung von Finanzhilfebeschlüssen an sie höchstens drei Monate ab dem Datum der Benachrichtigung der Antragsteller, dass sie erfolgreich waren.

Diese Zeiträume können angepasst werden, um die Zeit zu berücksichtigen, die benötigt wird, um spezielle Verfahren durchzuführen, die unter Umständen nach dem Basisrechtsakt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorgeschrieben sind, und sie können in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, insbesondere bei komplexen Maßnahmen, bei denen es eine große Zahl von Vorschlägen oder den Antragstellern zuzurechnende Verzögerungen gibt.

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gibt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht die Zeit an, die durchschnittlich für die Benachrichtigung von Antragstellern und die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen oder die Zustellung von Finanzhilfebeschlüssen benötigt wurde. Werden die in Unterabsatz 2 genannten Zeiträume überschritten, begründet der bevollmächtigte Anweisungsbefugte dies und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, wenn diese Überschreitung nicht gemäß Unterabsatz 3 ordnungsgemäß begründet wird.

(3) Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden gemäß Artikel 35 Absätze 2 und 3 jedes Jahr öffentlich bekannt gegeben.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anforderungen an das Arbeitsprogramm, den Inhalt von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Ausnahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Benachrichtigung von Antragstellern und die nachträgliche Veröffentlichung zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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