Artikel 129 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Kumulierungsverbot

(1) Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Begünstigten nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn, die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor.

Für die Betriebskosten eines Begünstigten kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden.

Der Antragsteller unterrichtet die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm.

Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über das Verbot der Kumulierung von Finanzhilfen zu erlassen.

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