Artikel 130 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Rückwirkungsverbot

(1) Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung eines Finanzhilfebeschlusses anlaufen musste.

In diesem Fall dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder um äußerst dringliche Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze oder humanitäre Hilfsmaßnahmen oder Situationen anstehender oder unmittelbarer Gefahr, die zu einem bewaffneten Konflikt zu eskalieren oder ein Land zu destabilisieren drohen, sofern ein frühzeitiges Engagement der Union für die Förderung der Konfliktvorbeugung von großer Bedeutung wäre.

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über das Rückwirkungsverbot zu erlassen.

(2) Im Fall von Beiträgen zu den Betriebskosten wird binnen sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs des Begünstigten die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet oder der Finanzhilfebeschluss zugestellt. Die förderfähigen Kosten dürfen weder vor dem Zeitpunkt der Antragstellung noch vor Beginn des Geschäftsjahres des Begünstigten getätigt worden sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.