Artikel 131 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Anträge auf Finanzhilfe
(1) Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.
Soweit sie es für durchführbar hält, bietet die Kommission die Möglichkeit, Anträge auf Finanzhilfe online einzureichen.
(2) Anträge auf Finanzhilfe sind zulässig, wenn sie eingereicht werden
- a)
- von juristischen Personen oder
- b)
- von natürlichen Personen, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können Finanzhilfeanträge von Einrichtungen, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, zulässig sein, sofern ihre Vertreter befugt sind, im Namen der Einrichtung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und Bürgschaften zum Schutz der finanziellen Interessen der Union anzubieten, die denen gleichstehen, die von juristischen Personen angebotenen werden.
(3) In dem Antrag werden die Rechtsform des Antragstellers angegeben sowie seine finanzielle und operative Fähigkeit, die vorgeschlagene Maßnahme oder das vorgeschlagene Arbeitsprogramm durchzuführen, dargelegt.
Zu diesem Zweck legt der Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung und, soweit es sich nicht um eine Finanzhilfe mit geringem Wert handelt, weitere Nachweise vor, die der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage einer Risikobewertung anfordert. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist anzugeben, welche Unterlagen erforderlich sind.
Bei natürlichen Personen, die Stipendien erhalten, bei besonders bedürftigen natürlichen Personen, die Direkthilfen erhalten, und bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen entfällt die Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit. Bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Stellen kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung auf den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit verzichten.
(4) Artikel 105a Absätze 1 bis 4 und 6 und 7, außer Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 dieses Absatzes, Artikel 106 Absätze 8, 9, 11 und 13 bis 17 sowie Artikel 108 gelten für Antragsteller von Finanzhilfen und Begünstigte. Artikel 107 gilt für Antragsteller. Antragsteller erklären, ob eine der in Artikel 106 Absatz 1 oder in Artikel 107 genannten Situationen auf sie zutrifft und ob sie gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen nach Artikel 106 Absatz 7 Buchstabe a getroffen haben.
Bei der erforderlichen Überprüfung im Hinblick auf seine laufenden Finanzhilfeverfahren und die geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 108 Absatz 4 gewährleistet der Anweisungsbefugte, dass dem Antragsteller oder dem Begünstigten eine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, bevor eine Maßnahme getroffen wird, die ihn in seinen Rechten beeinträchtigt.
(5) Der zuständige Anweisungsbefugte kann gemäß Artikel 109 gegen Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.
Derartige Sanktionen können auch gegen Begünstigte verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im Zuge der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung bei der Mitteilung der vom zuständigen Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Vorkehrungen für Finanzhilfeanträge, den Nachweis über die Nichteinschlägigkeit einer Ausschlusssituation, Antragsteller ohne Rechtspersönlichkeit, juristische Personen, die einen Antragsteller bilden, Kriterien für die Förderfähigkeit und Finanzhilfen mit geringem Wert zu erlassen.
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