Artikel 132 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Auswahl- und Gewährungskriterien

(1) Anhand von in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorab genannten Auswahlkriterien wird die Fähigkeit des Antragstellers beurteilt, die vorgeschlagene Maßnahme oder das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.

(2) Anhand von in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorab genannten Gewährungskriterien wird die Qualität der Vorschläge im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Prioritäten beurteilt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Auswahl- und Gewährungskriterien zu erlassen.

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