Artikel 133 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Bewertungsverfahren

(1) Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte stellt im Lichte der in Absatz 1 vorgesehenen Bewertung die Liste der Begünstigten mit den beschlossenen Beträgen auf.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem Antragsteller schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Wird ihm die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, teilt das Organ die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit, insbesondere unter Bezugnahme auf die Auswahl- und Gewährungskriterien.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Bewertung und die Gewährung von Finanzhilfen sowie die Benachrichtigung von Antragstellern zu erlassen.

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