Artikel 134 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung
(1) Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vorab vom Begünstigten eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.
(2) Bei Finanzhilfen mit geringem Wert wird keine Sicherheitsleistung verlangt.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung zu erlassen.
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