Artikel 135 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Auszahlung von Finanzhilfen und Kontrollen
(1) Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Überprüfungen durch das betreffende Organ, die zeitnah durchzuführen sind, vom zuständigen Anweisungsbefugten gebilligt worden sind.
(2) Stellt sich heraus, dass es im Gewährungsverfahren zu gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug gekommen ist, setzt der zuständige Anweisungsbefugte es aus und kann alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annullierung des Verfahrens, ergreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte setzt das OLAF unverzüglich von Betrugsverdachtsfällen in Kenntnis.
(3) Stellt sich nach der Gewährung der Finanzhilfe heraus, dass es im Gewährungsverfahren oder bei der Durchführung der Finanzhilfe zu gravierenden Fehlern, Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Pflichtverstößen gekommen ist, kann der zuständige Anweisungsbefugte, sofern dem Antragsteller oder Begünstigten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, je nach Stand des Verfahrens:
- a)
- die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder die Zustellung des Finanzhilfebeschlusses verweigern,
- b)
- die Finanzhilfe aussetzen oder
- c)
- gegebenenfalls die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss kündigen.
(4) Sind diese Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle dem Begünstigten anzulasten oder verstößt der Begünstigte gegen seine Pflichten aus der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss, kann der zuständige Anweisungsbefugte darüber hinaus die Finanzhilfe kürzen oder die unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss gezahlten Beträge im Verhältnis zu dem Schweregrad der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder des Pflichtverstoßes einziehen, nachdem dem Begünstigten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
(5) Werden im Zuge von Kontrollen oder Prüfungen bei einem Begünstigten systembedingte oder immer wiederkehrende Fehler, Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße festgestellt, die dem Begünstigten anzulasten sind und beträchtliche Auswirkungen auf mehrere diesem Begünstigten unter ähnlichen Bedingungen gewährte Finanzhilfen haben, kann der zuständige Anweisungsbefugte die Durchführung aller betroffenen Finanzhilfen aussetzen oder gegebenenfalls die jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüsse mit diesem Begünstigten im Verhältnis zum Schweregrad der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder des Pflichtverstoßes kündigen, sofern dem Begünstigten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann außerdem im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens die Finanzhilfen kürzen oder zu Unrecht gezahlte Beträge einziehen in Bezug auf alle Finanzhilfen, die von den systembedingten oder immer wiederkehrenden Fehlern, Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße nach Unterabsatz 1 betroffen sind, die gemäß den Finanzhilfevereinbarungen oder -beschlüssen geprüft werden können.
(6) Der zuständige Anweisungsbefugte legt die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge, soweit dies möglich und praktikabel ist, bei jeder betroffenen Finanzhilfe auf der Grundlage von unrechtmäßig als förderfähig gemeldeten Kosten fest, nachdem er die vom Begünstigten vorgelegten geänderten finanziellen Aufstellungen akzeptiert hat.
(7) Wenn es nicht möglich und praktikabel ist, den genauen Betrag nicht förderfähiger Kosten bei jeder betroffenen Finanzhilfe zu bestimmen, können die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge durch Hochrechnung der Kürzungs- oder Einziehungsquote bestimmt werden, die für Finanzhilfen gilt, bei denen systembedingte oder immer wiederkehrende Fehler festgestellt wurden, oder, wenn sich die nicht förderfähigen Kosten nicht als Grundlage für die Bestimmung der zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge eignen, durch Anwendung eines Pauschalsatzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dem Begünstigten wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Methode der Hochrechnung oder dem Pauschalsatz, die bzw. der angewendet werden soll, gegeben, und er kann vor Durchführung der Kürzung oder der Einziehung eine alternative Methode oder einen alternativen Satz, die bzw. der ordnungsgemäß zu begründen ist, vorschlagen.
(8) Die Kommission gewährleistet Gleichbehandlung der Begünstigten eines Programms, insbesondere wenn es von verschiedenen zuständigen Anweisungsbefugten umgesetzt wird.
Die Begünstigten werden in Übereinstimmung mit Artikel 97 über die Rechtsmittel für die Anfechtung von Entscheidungen unterrichtet, die gemäß den Absätzen 3, 4, 5, 6 und 7 dieses Artikels getroffen werden.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Auszahlung von Finanzhilfen und Kontrollen, einschließlich der Belege und der Aussetzung und Kürzung von Finanzhilfen, zu erlassen.
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