Artikel 136 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen
(1) Die Begünstigten bewahren Aufzeichnungen, Belege, statistische Aufzeichnungen und sonstige zu der Gewährung der Finanzhilfe gehörende Aufzeichnungen für fünf Jahre und bei Finanzhilfen mit geringem Wert für drei Jahre nach Zahlung des Restbetrags auf.
(2) Aufzeichnungen, die zu Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Bearbeitung von Ansprüchen gehören, die sich aus der Ausführung des Projekts ergeben, werden aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche erledigt haben.
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