Artikel 137 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Ausführungsverträge und finanzielle Unterstützung Dritter
(1) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, dass Dritten Finanzhilfen gewährt werden, so können diese vom Begünstigten gewährt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Vor Gewährung der Finanzhilfe hat der zuständige Anweisungsbefugte geprüft, ob der Begünstigte eine ausreichende Gewähr für die Einziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen bietet.
- b)
- Die Bedingungen für die Gewährung solcher Hilfe sind in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Begünstigten und der Kommission oder im Finanzhilfebeschluss genau geregelt, um dem Begünstigten keinen Ermessensspielraum zu lassen.
- c)
- Es handelt sich um geringfügige Beträge, es sei denn, die finanzielle Unterstützung ist das vorrangige Ziel der Maßnahme.
(2) Die Finanzhilfebeschlüsse oder Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Kontrollen von Unterlagen, Räumlichkeiten und Informationen, darunter auch elektronisch gespeicherte Daten, bei Dritten durchzuführen, die EU-Mittel erhalten haben.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Ausführungsverträge und die finanzielle Unterstützung Dritter zu erlassen.
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