Artikel 138 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Allgemeine Vorschriften

(1) Preisgelder müssen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung beachten und die Verwirklichung der politischen Ziele der Union fördern.

(2) Zu diesem Zweck unterliegen Preisgelder einem Arbeitsprogramm, das vor seiner Durchführung veröffentlicht wird. Das Arbeitsprogramm wird durch Bekanntmachung von Wettbewerben umgesetzt.

Wettbewerbe für Preisgelder mit einem Einheitswert ab 1000000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie in den Übersichten oder anderen relevanten Dokumenten gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e vorgesehen sind.

In den Wettbewerbsregeln müssen mindestens die Teilnahmebedingungen, einschließlich der Ausschlusskriterien, die Vergabekriterien, die Höhe des Preisgeldes und die Zahlungsmodalitäten festgelegt sein. Artikel 105a Absätze 1 bis 4 und 6 und 7, Absatz 7 außer Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 dieses Absatzes, sowie Artikel 106 Absätze 8, 9, 11 und 13 bis 17 sowie Artikel 108 gelten für Teilnehmer und Preisträger. Artikel 107 gilt für Teilnehmer.

Preisgelder dürfen nicht ohne Durchführung eines Wettbewerbs direkt vergeben werden und müssen gemäß Artikel 35 Absätze 2 und 3 jährlich veröffentlicht werden.

(3) Die Wettbewerbsbeiträge werden von einem Sachverständigengremium auf der Grundlage der veröffentlichten Wettbewerbsregeln bewertet.

Die Preisgelder werden anschließend vom zuständigen Anweisungsbefugten auf der Grundlage der Bewertung des Sachverständigengremiums zuerkannt. Das Sachverständigengremium kann frei entscheiden, ob es die Vergabe von Preisgeldern empfiehlt, je nach dem, wie es die Qualität der Beiträge beurteilt.

(4) Die Höhe des Preisgelds ist unabhängig von den dem Preisträger entstandenen Kosten.

(5) Ist es für die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms erforderlich, dass ein Empfänger einer Finanzhilfe der Union einem Dritten ein Preisgeld zuerkennt, kann dieser Empfänger das Preisgeld zuerkennen, sofern der Mindestinhalt der Wettbewerbsregeln gemäß Absatz 2 in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Empfänger und der Kommission oder im Finanzhilfebeschluss genau und ohne jeglichen Ermessensspielraum festgelegt ist.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Preisgelder, einschließlich Zeitplan, Wettbewerbsregeln, nachträglicher Veröffentlichung, Bewertung, Benachrichtigung und Unterrichtung der Preisträger, zu erlassen.

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