Artikel 139 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Anwendungsbereich

(1) Finanzierungsinstrumente werden durch einen Basisrechtsakt genehmigt.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können Finanzierungsinstrumente in hinreichend begründeten Fällen eingerichtet werden, ohne dass sie durch einen Basisrechtsakt genehmigt sind, wenn solche Instrumente gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e in den Haushaltsplan aufgenommen wurden.

(2) Wird die Unterstützung der Union mittels Finanzierungsinstrumenten gewährt und ist sie in einer einzigen Maßnahme mit Elementen kombiniert, die mit Finanzierungsinstrumenten in direktem Zusammenhang stehen, die sich an denselben Endempfänger richten, darunter auch technische Hilfe, Zinsverbilligungen und Prämien für Bürgschaften, gilt dieser Titel für alle Elemente dieser Maßnahme.

(3) Werden Finanzierungsinstrumente mit aus dem Haushalt finanzierten Finanzhilfen gemäß Teil 1 Titel VI zu Elementen kombiniert, die nicht mit Finanzierungsinstrumenten in direktem Zusammenhang stehen, werden für jede Finanzierungsquelle gesonderte Aufzeichnungen geführt.

(4) Die Kommission kann Finanzierungsinstrumente im Wege der direkten oder – soweit dies im Basisrechtsakt festgelegt ist – der indirekten Mittelverwaltung ausführen; in letzterem Fall betraut sie die Einrichtungen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi mit Aufgaben.

Die nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi betrauten Einrichtungen können bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten – unter ihrer Verantwortung – die Ausführung Finanzmittlern unter der Voraussetzung weiterübertragen, dass diese Einrichtungen gewährleisten, dass die Finanzmittler die Kriterien nach Artikel 140 Absätze 1, 3 und 5 erfüllen. Die Finanzmittler sind auf der Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren auszuwählen; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden.

Der Kommission obliegt es weiterhin, sicherzustellen, dass der Ausführungsrahmen von Finanzierungsinstrumenten dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht, und sie unterstützt die Verwirklichung festgelegter und mit einem Datum versehener politischer Ziele, was anhand von Leistungen und Ergebnissen gemessen werden kann. Die Kommission ist für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente rechenschaftspflichtig, und zwar unbeschadet der gesetzlichen und vertraglichen Haftung der betrauten Einrichtungen nach dem anwendbaren Recht.

(5) Werden Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten umgesetzt, sind die für diese Instrumente geltenden Bestimmungen, einschließlich der Vorschriften über die Beiträge zu direkt oder indirekt nach diesem Titel verwalteten Finanzierungsinstrumenten, in den in Artikel 175 genannten Verordnungen festzulegen.

(5a) Artikel 105a, Absatz 1 außer Buchstaben e und f, Artikel 106 Absätze 2 bis 4, 6 bis 9 und 13 bis 17 sowie die Artikel 107 und 108 gelten für spezialisierte Investitionsgesellschaften oder Finanzmittler. Die Endempfänger legen den Finanzmittlern eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass die in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d oder in Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen nicht auf sie zutreffen.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Finanzierungsinstrumenten, einschließlich der Auswahl von Einrichtungen, die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumente betraut werden, des Inhalts von Übertragungsvereinbarungen, Verwaltungskosten und -gebühren, der spezifischen Vorschriften für Treuhandkonten, der direkten Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und der Auswahl von Verwaltern, Finanzmittlern und Endempfängern.

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