Artikel 140 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente

(1) Die Finanzierungsinstrumente werden eingesetzt unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Subsidiarität sowie ihrer Ziele und gegebenenfalls der Laufzeit, die in dem für die jeweiligen Finanzierungsinstrumente geltenden Basisrechtsakt niedergelegt sind.

(2) Finanzierungsinstrumente müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Mit ihnen muss dem Marktversagen oder der Unterfinanzierung von Projekten begegnet werden, die nachweislich finanziell lebensfähig sind, aber an den Finanzmärkten keine ausreichenden Mittel mobilisieren können.
b)
Zusätzlichkeit: Die Finanzierungsinstrumente dürfen nicht zum Ziel haben, die Finanzierungsinstrumente eines Mitgliedstaats, private Mittel oder andere finanzielle Interventionen der Union zu ersetzen.
c)
Sie dürfen den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerren und müssen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen.
d)
Hebelwirkung (leverage effect): Mit dem Beitrag der Union zu einem Finanzierungsinstrument soll eine Gesamtinvestition ausgelöst werden, die den Beitrag der Union entsprechend den vorab festgelegten Indikatoren übersteigt.
e)
Herbeiführung der Gleichlage der Interessen: Bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten sorgt die Kommission dafür, dass ein gemeinsames Interesse an der Verwirklichung der für das Finanzierungsinstrument definierten politischen Ziele besteht, die durch Bestimmungen z. B. über Koinvestitionen, Anforderungen an die Risikoteilung oder finanzielle Anreize gefördert werden können, wobei Interessenkonflikten mit anderen Aktivitäten der betrauten Einrichtung vorzubeugen ist.
f)
Finanzierungsinstrumente werden auf der Grundlage einer Ex-ante-Bewertung geschaffen, einschließlich einer Bewertung der möglichen Wiederverwendung zusätzlicher Ressourcen nach Absatz 8 Buchstabe f.

(3) Die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument und die finanzielle Haftung der Union dürfen in keinem Fall den Betrag der entsprechenden Mittelbindung überschreiten, um Eventualverbindlichkeiten für den Haushaltsplan auszuschließen.

(4) Die betrauten Einrichtungen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi sowie sämtliche Finanzmittler, die ausgewählt wurden, sich an der Abwicklung von Finanzvorgängen im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument zu beteiligen, unterliegen den einschlägigen Normen und anwendbaren Rechtsvorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche sowie zur Terrorismusbekämpfung und zur Bekämpfung von Steuerbetrug. Im Hinblick auf die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten nach diesem Titel dürfen die betrauten Einrichtungen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi in Ländern, deren Gerichte bei der Anwendung des international vereinbarten Steuerstandards nicht mit der Union zusammenarbeiten, weder niedergelassen sein noch Geschäftsbeziehungen mit dort registrierten Einrichtungen unterhalten und haben die hier aufgeführten Anforderungen in ihren Verträgen mit den ausgewählten Finanzmittlern umzusetzen.

(5) Die betrauten Einrichtungen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi, Finanzmittler gemäß Absatz 4 dieses Artikels, die an der Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten der Union beteiligt sind, sowie Endempfänger von Unterstützung der Union nach diesem Titel stellen dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und alle Angaben zur Verfügung, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 161 für erforderlich erachtet.

Die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(1) gelten auch für die Unterstützung durch die Union nach diesem Titel.

(6) Beträge, die mindestens dem Beitrag der Union oder gegebenenfalls einem Vielfachen dieses Beitrags entsprechen, müssen zur Verwirklichung der spezifischen politischen Ziele, die durch das Finanzierungsinstrument verfolgt werden, verwendet werden und dürfen keine ungerechtfertigten Vorteilen mit sich bringen, insbesondere in Form von ungerechtfertigten Dividenden oder Gewinnen Dritter.

Unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften über geteilte Mittelverwaltung werden Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalgewinne, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und Beträge auf Treuhandkonten, die der Kommission erstattet werden, oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eröffnet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Haushaltsplan eingestellt.

Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, erstattet werden, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 dar und werden unbeschadet des Absatzes 9 für dasselbe Finanzierungsinstrument für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor.

(7) Die Kommission leistet Zahlungen auf Treuhandkonten auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die ordnungsgemäß mit Ausgabenprognosen begründet sind, unter Berücksichtigung der auf den Treuhandkonten zur Verfügung stehenden Salden und der Notwendigkeit, übermäßige Salden bei solchen Beträgen zu vermeiden. Falls die Beträge auf den Treuhandkonten ausreichen, um die vertraglich festgelegten Mindestrücklagen auf den Treuhandkonten - zuzüglich der Ausgabenprognosen für das laufende Haushaltsjahr - sowie die Beträge, die für den Ausschluss von Eventualverbindlichkeiten in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen in anderen Währungen als Euro erforderlich sind, abzudecken, dürfen keine Zahlungen auf die Treuhandkonten mehr geleistet werden. Ausgabenprognosen werden jährlich oder gegebenenfalls halbjährlich erstellt.

(8) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten Bericht. Der Bericht enthält in Bezug auf jedes unterstützte Finanzierungsinstrument Folgendes:

a)
eine Angabe des Finanzierungsinstruments und des Basisrechtsakts;
b)
eine Beschreibung des Finanzierungsinstruments, die einschlägigen Umsetzungsvorkehrungen und der Mehrwert des Beitrags der Union;
c)
die Finanzinstitute, die an der Umsetzung beteiligt sind, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Absatzes 5;
d)
den Gesamtbetrag der Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Haushalt für jedes Finanzierungsinstrument;
e)
die mit dem Finanzierungsinstrument erzielte Leistung, einschließlich der Investitionen;
f)
eine Bewertung der Verwendung von etwaigen Beträgen, die als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 6 an das Instrument zurückgeflossen sind;
g)
die Salden auf den Treuhandkonten;
h)
Einnahmen und Erstattungen nach Absatz 6;
i)
den Wert der Beteiligungskapitalinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren;
j)
die kumulierten Angaben zu Wertminderungen der Vermögenswerte von Beteiligungskapital oder Risikoteilungsinstrumenten und zu in Anspruch genommenen Garantien bei Garantieinstrumenten;
k)
die angestrebte Hebelwirkung und die erreichte Hebelwirkung;
l)
den Beitrag des Instruments zur Verwirklichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu gegebenenfalls auch die geografische Diversifizierung gehört.

(9) Ist das Europäische Parlament oder der Rat der Auffassung, dass ein Finanzierungsinstrument seine Ziele nicht wirksam erreicht hat, können sie die Kommission auffordern, einen Vorschlag für einen geänderten Basisrechtsakt im Hinblick auf die Abwicklung des Instruments vorzulegen. Im Fall der Abwicklung des Finanzierungsinstruments gelten etwaige neue Erstattungen dieses Instruments nach Absatz 6 Unterabsatz 3 als allgemeine Einnahmen.

(10) Der Zweck der Finanzierungsinstrumente sowie gegebenenfalls ihre spezifische Rechtsform und der Ort, an dem sie rechtlich registriert sind, werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(11) In Bezug auf Finanzierungsinstrumente sorgt der zuständige Anweisungsbefugte dafür, dass Jahresabschlüsse über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, die im Einklang mit den in Artikel 143 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den Internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (IPSAS) stehen, sowie alle Informationen, die notwendig sind, um Jahresabschlüsse gemäß Artikel 68 Absatz 3 zu erstellen, von den betrauten Einrichtungen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs zur Verfügung gestellt werden. Der zuständige Anweisungsbefugte sorgt auch dafür, dass geprüfte Jahresabschlüsse für Finanzierungsinstrumente von diesen Einrichtungen bis zum 15. Mai des folgenden Haushaltsjahrs zur Verfügung gestellt werden.

(12) Die Kommission gewährleistet eine harmonisierte Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, Berichterstattung, Überwachung und Bewältigung finanzieller Risiken.

(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, einschließlich der Bedingungen für ihre Verwendung, der Hebelwirkung, der Ex-ante-Bewertung sowie der Überwachung und der Behandlung von Beiträgen zu den in Artikel 175 genannten Fonds, zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

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