Artikel 141 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Gliederung der Rechnungsabschlüsse
Die Rechnungsabschlüsse umfassen
- a)
- den konsolidierten Jahresabschluss, in dem die Finanzdaten der Jahresabschlüsse der aus dem Haushaltsplan finanzierten Organe, der Einrichtungen gemäß Artikel 208 und der anderen Einrichtungen, deren Rechnungsabschlüsse gemäß den in Artikel 143 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, in konsolidierter Form dargestellt sind;
- b)
- die Haushaltsbuchführung, in der die Informationen der Haushaltsbuchführung der Organe in aggregierter Form dargestellt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.