Artikel 142 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

(1) Jedes Organ und jede Einrichtung nach Artikel 141 erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres.

Sie senden den Bericht bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof.

(2) Der Bericht nach Absatz 1 gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel, und zwar sowohl in absoluten Beträgen als auch prozentual, und – in zusammengefasster Form – über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zu erlassen.

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