Artikel 143 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Rechnungsführungsvorschriften
(1) Der Rechnungsführer der Kommission legt Vorschriften fest, die auf international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens beruhen. Der Rechnungsführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er dies für erforderlich hält, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows zu vermitteln. Weicht eine Rechnungslegungsvorschrift inhaltlich von diesen Normen ab, wird dies in den Vermerken zu den Jahresabschlüssen angegeben und begründet.
(2) Die Haushaltsbuchführung nach Artikel 141 beachtet die in dieser Verordnung festgelegten Haushaltsgrundsätze. Sie vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen- und Ausgabenvorgänge.
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