Artikel 144 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Rechnungsführungsprinzipien
(1) Die Jahresabschlüsse nach Artikel 141 enthalten Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, in einer Art und Weise, die sicherstellt, dass sie stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind. Die Jahresabschlüsse werden gemäß den allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien, die in den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 143 aufgeführt sind, erstellt.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Bezug auf die Festlegung des Rahmens für die Wahrnehmung der Aufgaben des Rechnungsführers aufgrund dieses Artikels und der Artikel 145, 146, 148, 151, 154, 156 und 157 delegierte Rechtsakte zu erlassen.
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