Artikel 145 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Jahresabschlüsse

(1) Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro erstellt und umfassen

a)
die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, aus denen sämtliche Aktiva und Passiva, die Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des vorhergehenden Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 143 erstellt;
b)
die Cashflow-Übersicht, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahrs und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;
c)
die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.

(2) Die Vermerke zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Union von Belang sind.

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