Artikel 13 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Verfall und Übertragung von Mitteln
(1) Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.
Das betreffende Organ kann jedoch gemäß den Absätzen 2 und 3 diese nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, übertragen, aber nur auf das nächste Haushaltsjahr, oder sie können gemäß Absatz 4 automatisch übertragen werden.
(2) Bei den Mitteln für Verpflichtungen und den bei Ende des Haushaltsjahrs noch nicht gebundenen nichtgetrennten Mitteln können übertragen werden:
- a)
- Beträge, die Mitteln für Verpflichtungen entsprechen oder für nicht getrennte Mittel im Zusammenhang mit Immobilienprojekten, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember abgeschlossen sind. Diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs oder bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs im Fall von Beträgen, die sich auf Immobilienprojekte beziehen, gebunden werden;
- b)
- Beträge, die sich als notwendig erweisen, weil die Rechtsetzungsbehörde den betreffenden Basisrechtsakt im letzten Quartal des Haushaltsjahrs erlassen hat, die Kommission aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31. Dezember binden konnte;
- c)
- Beträge, die den Mitteln für Verpflichtungen für die Soforthilfereserve entsprechen.
Die unter Buchstabe c des ersten Unterabsatzes genannten Beträge dürfen ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
(3) Bei den Mitteln für Zahlungen können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Haushaltslinien des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Zahlungen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken.
Das betreffende Organ nimmt zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.
(4) Nichtgetrennte Mittel, die bei Ende des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
(5) Das betreffende Organ unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat spätestens am 15. März von seinem Übertragungsbeschluss und gibt für jede Übertragung nach Haushaltslinien untergliedert an, inwieweit die Kriterien der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
(6) Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und des Artikels 14 dürfen in die Reserve eingestellte Mittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitglieder und des Personals der Organe, für die das Statut gilt.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Verfall oder die Übertragung von Mitteln zu erlassen.
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