Artikel 14 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Übertragung von zweckgebundenen Einnahmen

Für die Übertragung von zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 und von Mitteln aus diesen Einnahmen, die am 31. Dezember nicht verwendet waren und verfügbar sind, gelten folgende Vorschriften:

a)
Externe zweckgebundene Einnahmen werden automatisch übertragen und müssen vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, ausgegeben werden. Externe zweckgebundene Einnahmen aus dem letzten Jahr der Programm- oder Maßnahmenlaufzeit können im ersten Jahr der Laufzeit des nachfolgenden Programms bzw. der nachfolgenden Maßnahme verwendet werden.
b)
Interne zweckgebundene Einnahmen werden nur auf das unmittelbar folgende Jahr übertragen; eine Ausnahmeregelung gilt für interne zweckgebundene Einnahmen im Sinn des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe g, die automatisch übertragen werden.

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