Artikel 158 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Externe Prüfung durch den Rechnungshof
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle ihre gemäß den Artikeln 13, 16, 21, 25, 26, 29 und 40 erlassenen Vorschriften und Beschlüsse.
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