Artikel 157 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Bestandsverzeichnis

(1) Die Organe und die Einrichtungen nach Artikel 141 erstellen nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen der Union besteht.

Jedes Organ und jede in Artikel 141 genannte Einrichtung prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

(2) Veräußerungen von Sachanlagen der Union werden in geeigneter Form bekannt gemacht.

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