Artikel 156 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Haushaltsbuchführung
(1) Die Haushaltsbuchführung bietet eine ausführliche Aufzeichnung der Ausführung des Haushaltsplans.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 erfasst sie alle in Teil 1 Titel IV vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.
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