Artikel 156 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Haushaltsbuchführung

(1) Die Haushaltsbuchführung bietet eine ausführliche Aufzeichnung der Ausführung des Haushaltsplans.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 erfasst sie alle in Teil 1 Titel IV vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.

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