Artikel 155 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Berichtigungsbuchungen
Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung in der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken. Diese Berichtigungen müssen den Rechnungsführungsvorschriften nach Artikel 143 genügen.
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