Artikel 154 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Buchungsvorgänge in der Finanzbuchführung
(1) In der Finanzbuchführung werden die Salden und die Kontenbewegungen in die Bücher aufgenommen.
(2) Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.
(3) Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge mittels eines Prüfpfads klar nachzuvollziehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.