Artikel 153 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Finanzbuchführung

In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, die Finanz- und die Vermögenslage der Organe und der in Artikel 141 genannten Einrichtungen auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

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