Artikel 152 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Gemeinsame Anforderungen an das Rechnungsführungssystem der Organe

Der Rechnungsführer der Kommission legt im Einklang mit Artikel 143 nach Konsultation der Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 141 die Rechnungsführungsvorschriften sowie den einheitlichen Kontenplan fest, die von allen aus dem Haushaltsplan finanzierten Organen, den Ämtern im Sinne von Teil 2 Titel V und allen Einrichtungen nach Artikel 141 anzuwenden sind.

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