Artikel 151 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Rechnungsführungssystem

(1) Ein Rechnungsführungssystem eines Organs dient dazu, Haushalts- und Finanzdaten aufzunehmen, zu klassifizieren und zu registrieren.

(2) Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge. Die Buchführungen werden nach Kalenderjahren in Euro geführt.

(3) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann zudem eine analytische Buchführung unterhalten.

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