Artikel 150 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 145 und 146 vorgesehenen Übersichten übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal monatlich mindestens nach Kapiteln aggregierte Daten über die Ausführung des Haushaltsplans sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben zulasten sämtlicher Haushaltsmittel.
Diese Angaben umfassen auch Informationen über die Verwendung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel.
Sie werden binnen 10 Werktagen nach Ablauf eines jeden Monats übermittelt.
(2) Der Rechnungsführer der Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat dreimal jährlich innerhalb von 30 Werktagen ab dem 31. Mai, dem 31. August und dem 31. Dezember einen Bericht über die nach Kapiteln, Artikeln und Posten aufgeschlüsselte Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben vor.
Diese Berichte enthalten zudem Einzelheiten über die Verwendung der aus vorhergehenden Haushaltsjahren übertragenen Mittel.
(3) Die Zahlenangaben und der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans werden zu gleicher Zeit dem Rechnungshof übermittelt und auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(4) Der Rechnungsführer übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. September jedes Jahres einen Bericht mit Angaben über festgestellte aktuelle Risiken und allgemeine Tendenzen, neu aufgetretene Rechnungsführungsprobleme, Fortschritte in Rechnungsführungsangelegenheiten, einschließlich der vom Rechnungshof zur Sprache gebrachten Angelegenheiten, sowie Angaben über Einziehungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.