Artikel 161 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs
(1) Die Kommission, die anderen Organe, die mit der Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben der Union betrauten Einrichtungen sowie Empfänger gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Haushalt finanziert werden, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung des Rechnungshofs, die dieser zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder Prüfungen vor Ort für erforderlich erachtet; gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die elektronisch erstellt oder gespeichert werden.
Die für interne Prüfung zuständigen Einrichtungen und sonstigen Dienststellen der betreffenden einzelstaatlichen Verwaltungen stellen dem Rechnungshof alle Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.
(2) Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten,
- a)
- ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen;
- b)
- die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Durchführung der in Artikel 159 Absatz 1 genannten umfassenden Prüfung erforderlich sind.
Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.
(3) Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben der Union zu prüfen, die bei Dienststellen der Organe, insbesondere den für die Entscheidungen über diese Einnahmen und Ausgaben zuständigen Dienststellen, bei Einrichtungen, die im Auftrag der Union Einnahmen und Ausgaben bewirtschaften, sowie durch natürliche oder juristische Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, verwahrt werden.
(4) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Mittel der Union durch Einrichtungen außerhalb der Organe, die diese Mittel in Form von Beiträgen erhalten.
(5) Die Finanzhilfen der Union zugunsten von Empfängern außerhalb der Organe sind an die schriftliche Zustimmung dieser Empfänger oder, wenn dieser sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers zur Prüfung der Verwendung dieser Finanzhilfen durch den Rechnungshof gebunden.
(6) Die Kommission erteilt dem Rechnungshof auf Antrag Auskunft über die Anleihe- und Darlehenstransaktionen.
(7) Durch die Verwendung integrierter EDV-Systeme dürfen die Möglichkeiten des Rechnungshofs, auf die Belege zuzugreifen, nicht eingeschränkt werden.
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