Artikel 162 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Jahresbericht des Rechnungshofs
(1) Der Rechnungshof übermittelt der Kommission und den betroffenen Organen spätestens am 30. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Organe übermitteln dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.
(2) Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(3) Der Jahresbericht umfasst einen eigenen Abschnitt für jedes der Organe. Der Rechnungshof kann ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen hinzufügen.
Der Rechnungshof sorgt dafür, dass in der veröffentlichten Fassung seines Jahresberichts die Antworten der Organe unmittelbar neben oder nach der betreffenden Bemerkung stehen.
(4) Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen bis zum 15. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Organe und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(5) Sobald der Rechnungshof den Jahresbericht übermittelt hat, teilt die Kommission den betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich die Angaben dieses Berichts über die Verwaltung der Mittel mit, für die sie aufgrund der geltenden Vorschriften zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach Empfang dieser Mitteilung innerhalb von 60 Tagen ihre Antworten. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar eine Zusammenfassung dieser Informationen.
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