Artikel 163 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Sonderberichte des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof übermittelt dem betroffenen Organ oder der betroffenen Einrichtung sämtliche Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren.

Das betroffene Organ oder die betroffene Einrichtung leitet dem Rechnungshof im Allgemeinen binnen sechs Wochen nach der Übermittlung dieser Bemerkungen seine bzw. ihre Antworten in Bezug auf diese Bemerkungen zu. Diese Frist wird in hinreichend begründeten Fällen ausgesetzt, insbesondere dann, wenn es während des kontradiktorischen Verfahrens für das betroffene Organ oder die betroffene Einrichtung zur Fertigstellung seiner bzw. ihrer Antwort erforderlich ist, Rückmeldungen von Mitgliedstaaten einzuholen.

Die Antworten des betroffenen Organs oder der betroffenen Einrichtung beziehen sich unmittelbar und ausschließlich auf die Bemerkungen des Rechnungshofes.

Der Rechnungshof stellt sicher, dass Sonderberichte innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der im Allgemeinen 13 Monate nicht überschreitet, erarbeitet und angenommen werden.

Die Sonderberichte werden zusammen mit den Antworten der betroffenen Organe oder Einrichtungen unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die gesondert, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung befinden.

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass die Antworten der betroffenen Organe oder Einrichtungen auf seine Bemerkungen sowie der Zeitplan für die Ausarbeitung des Sonderberichts zusammen mit dem Sonderbericht veröffentlicht werden.

(2) Die in Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV genannten Stellungnahmen, die sich nicht auf Vorschläge oder Entwürfe beziehen, welche ein legislatives Konsultationsverfahren durchlaufen, können vom Rechnungshof im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Der Rechnungshof entscheidet über diese Veröffentlichung nach Anhörung des Organs, das die Stellungnahme beantragt hat oder von ihr betroffen ist. Den veröffentlichten Stellungnahmen werden etwaige Bemerkungen der betroffenen Organe beigefügt.

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