Artikel 165 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Entlastungsverfahren
(1) Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Union, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind.
(2) Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 318 AEUV genannten Rechnungen, Vermögensübersichten und Evaluierungsberichte. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der geprüften Organe, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.
(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 319 AEUV.
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