Artikel 166 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Folgemaßnahmen
(1) Gemäß Artikel 319 AEUV und Artikel 106a des Euratom-Vertrags treffen die Kommission und die anderen in den Artikeln 208 und 209 dieser Verordnung genannten Organe und Einrichtungen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
(2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die in Absatz 1 genannten Organe und Einrichtungen Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die sie ihren am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt haben. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission sie in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Organe werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.
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