Artikel 167 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Besondere Bestimmungen über den EAD
Der EAD unterliegt voll und ganz den Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV und gemäß den Artikeln 164, 165 und 166 dieser Verordnung. Der EAD arbeitet im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und legt gegebenenfalls erforderliche Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien.
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