Artikel 168 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Sonderbestimmungen über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
(1) Sofern in diesem Titel nicht etwas Abweichendes vorgesehenen ist, finden die Teile 1 und 3 auf die Ausgaben der in den Vorschriften für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) genannten Dienststellen und Einrichtungen sowie auf deren Einnahmen Anwendung.
(2) Die unmittelbar von der Kommission verwalteten Vorgänge werden gemäß den Bestimmungen der Teile 1 und 3 abgewickelt.
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