Artikel 169 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Bindung von EGFL-Mitteln
(1) Für jedes Haushaltsjahr umfassen die EGFL-Mittel nichtgetrennte Mittel; eine Ausnahme bilden die getrennten Mittel für Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
(2) Übertragene Mittel für Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahrs nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.
(3) Nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
Der Gesamtbetrag der übertragenen Mittel darf den Betrag der im vorausgehenden Haushaltsjahr vorgenommen Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) nicht um mehr als 2 % der ursprünglich bereitgestellten Mittel übersteigen.
Übertragene Mittel werden ausschließlich den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert werden.
Die übertragenen Mittel dürfen nur für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die im vorausgehenden Haushaltsjahr von der Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betroffen waren.
Die Kommission fasst den Übertragungsbeschluss bis zum 15. Februar des Haushaltsjahrs, auf das die Mittel übertragen werden sollen, und setzt das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
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