Artikel 170 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Vorläufige globale Mittelbindungen zulasten des EGFL
(1) Die Kommission erstattet die EGFL-Ausgaben der Mitgliedstaaten.
(2) Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Erstattungen dieser Ausgaben gelten als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL.
(3) Die Mittel für die laufenden Verwaltungsausgaben des EGFL können ab dem 15. November eines jeden Haushaltsjahres im Vorgriff zulasten des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch drei Viertel der entsprechenden Gesamtmittelausstattung des Haushaltsjahrs nicht überschreiten. Sie dürfen sich nur auf Ausgaben beziehen, deren Grundsatz in einem Basisrechtsakt vorgesehen ist.
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