Artikel 171 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Planung und Terminierung der EGFL-Bindung

(1) Für die Ausgaben der in den Vorschriften über den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen wird binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist.

Die Mittelbindung nach Unterabsatz 1 wird der vorläufigen globalen Mittelbindung nach Artikel 170 angelastet.

(2) Vorläufige globale Mittelbindungen eines Haushaltsjahrs, zu deren Lasten bis zum 1. Februar des folgenden Haushaltsjahrs keine Einzelmittelbindungen entsprechend dem Eingliederungsplan vorgenommen wurden, werden für das betreffende Haushaltsjahr, in dem sie vorgenommen wurden, aufgehoben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Rechnungsprüfung und der Rechnungsannahme.

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