Artikel 172 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Buchführung über EGFL-Ausgaben
In der Haushaltsbuchführung erfolgt die Verbuchung von Ausgaben zulasten eines Haushaltsjahrs auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember dieses Haushaltsjahrs, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs zugegangen sind.
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