Artikel 173 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Übertragung von EGFL-Mitteln
(1) Nimmt die Kommission in Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 Mittelübertragungen vor, fasst sie ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs und setzt das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 26 Absatz 1 davon in Kenntnis.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Vorschläge bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs.
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen über die Mittelübertragungen nach dem Verfahren des Artikels 27, allerdings für die Zwecke dieses Artikels binnen drei Wochen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.