Artikel 174 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Zweckgebundene EGFL-Einnahmen
(1) Zweckgebundene Einnahmen nach diesem Titel werden nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 3 entsprechend der Herkunft der Einnahmen zugewiesen.
(2) Das Ergebnis der Entscheidungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird in einem einzigen Artikel ausgewiesen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.