Artikel 174 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Zweckgebundene EGFL-Einnahmen

(1) Zweckgebundene Einnahmen nach diesem Titel werden nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 3 entsprechend der Herkunft der Einnahmen zugewiesen.

(2) Das Ergebnis der Entscheidungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird in einem einzigen Artikel ausgewiesen.

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