Artikel 179 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Mittelübertragung
(1) Außer im Fall des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums kann die Kommission für die operativen Ausgaben nach diesem Titel Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, vorausgesetzt, es handelt sich um Mittel, die im Sinne der in Artikel 175 genannten Verordnungen für das gleiche Ziel verwendet werden, oder um Ausgaben für technische Unterstützung. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Übertragung von Mitteln für Zahlungen auf die Fonds bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs unterbreiten. Mittel für Zahlungen können aus jeder Haushaltslinie übertragen werden. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen über die Mittelübertragungen nach dem Verfahren des Artikels 27, allerdings für die Zwecke dieses Artikels binnen drei Wochen.
(3) Wird die Mittelübertragung vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht oder nur teilweise gebilligt, geht der in Artikel 177 Absatz 5 genannte entsprechende Teil der Ausgaben zulasten der Mittel für Zahlungen des folgenden Haushaltsjahrs.
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