Artikel 178a VO (EU, Euratom ) 2012/966

Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen für die Fazilität „Connecting Europe”

(1) Für die Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016 dürfen bis zum Ende des Haushaltsjahres noch nicht gebundene Mittel für Verpflichtungen für Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe” gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) finanziert werden, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Februar des aktuellen Haushaltsjahres Vorschläge für die Übertragung aus dem vorherigen Haushaltsjahr.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat beratschlagen — Letzterer mit qualifizierter Mehrheit — bis zum 31. März des aktuellen Haushaltsjahres über jeden Vorschlag für eine Übertragung.

(4) Der Vorschlag für eine Übertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 einer der folgenden Fälle eintritt:

a)
Das Europäische Parlament und der Rat stimmen dem Vorschlag zu.
b)
Entweder das Europäische Parlament oder der Rat stimmt zu, und das jeweils andere Organ nimmt nicht Stellung.
c)
Das Europäische Parlament und der Rat nehmen nicht Stellung bzw. fassen keinen Beschluss, den Vorschlag abzulehnen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe” , zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.