Artikel 178 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Aufhebung von Mittelbindungen

(1) Mittelbindungen werden von der Kommission nach Maßgabe der in Artikel 175 genannten Verordnungen automatisch aufgehoben.

(2) Die so frei gewordenen Mittel können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt.

Zu diesem Zweck prüft die Kommission die im vorhergehenden Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beschließt spätestens am 15. Februar des laufenden Haushaltsjahrs anhand des Bedarfs, ob die entsprechenden Mittel wieder eingesetzt werden müssen.

(3) Die frei gewordenen Mittel werden wieder eingesetzt, wenn

a)
die Mittelbindungen für ein Programm im Rahmen der Regelungen für die Anwendung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgehoben werden;
b)
die Mittelbindungen für ein Programm, das einem bestimmten Finanzierungsinstrument zugunsten von KMU gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewidmet ist, aufgrund der Einstellung der Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Finanzierungsinstrument aufgehoben werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

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