Artikel 177 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Beitragszahlungen, Zwischenzahlungen und Erstattungen

(1) Die Zahlung des finanziellen Beitrags der Kommission zu den Fonds erfolgt gemäß den in Artikel 175 genannten Verordnungen.

(2) Die Fristen, innerhalb deren die Kommission die Zwischenzahlungen zu leisten hat, werden gemäß den in Artikel 175 genannten Verordnungen festgesetzt.

(3) Gemäß der in Artikel 175 genannten Verordnungen bewirkt die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen keine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Transaktion.

Beträge aus Erstattungen gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c.

Die Behandlung der durch die Mitgliedstaaten zu leistenden Erstattungen sowie die Anrechnung dieser Behandlung auf die aus den Fonds geleisteten Beiträge werden gemäß den in Artikel 175 genannten Verordnungen geregelt.

(4) Abweichend von Artikel 14 dürfen die zum 31. Dezember verfügbaren Mittel für Verpflichtungen, die sich aus der Erstattung von Vorfinanzierungsbeträgen ergeben, bis zum Abschluss des Programms übertragen und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Mittel für Verpflichtungen verfügbar sind, bei Bedarf verwendet werden.

(5) In der Haushaltsbuchführung erfolgt die Verbuchung von Ausgaben zulasten eines Haushaltsjahrs auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Haushaltsjahrs vorgenommenen Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten, einschließlich der bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs getätigten Ausgaben, die zulasten der Mittel für Zahlungen gehen, die in dem Monat nach den in Artikel 179 genannten Übertragungen wieder in Anspruch genommen werden können.

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